8 Okt

Verbrauchertipp Freie Werkstatt vs. Vertragshändler

Noch immer glauben viele Autofahrer, dass die Herstellergarantie bei Wartungsarbeiten oder die
Versicherungsleistung bei einer Unfallinstandsetzung nur greift, wenn diese beim Vertragshändler
durchgeführt werden. Das stimmt allerdings nicht.


Bereits mit Einführung der Schuldrechtsreform (2002) und Inkrafttreten der Gruppen-Freistellungsverordnung (GVO) ist der Erhalt der Sachmängelhaftung bei Wartungsarbeiten auch bei jedem
anderen Kfz-Meisterbetrieb gewährleistet. Für den Verbraucher bedeutet dies konkret, dass man sich
auch bei einem nagelneuen Fahrzeug enorme Wartungskosten sparen kann, indem man diese in
einer freien Werkstatt durchführen lässt. Das hat weder Auswirkungen auf die Garantie durch den
Hersteller und selbstverständlich auch nicht auf die Qualität der Arbeit.
Das gleiche gilt für Unfallinstandsetzungen. Es gibt keinerlei Verpflichtungen bei einem Schaden, der
über die Versicherung abgewickelt werden soll, zu einer bestimmten Werkstatt oder gar zu einem
Vertragshändler zu gehen. Auch wenn die meisten Versicherungen Empfehlungen aussprechen, so
sind es genau das: Empfehlungen. Die Wahl der Werkstatt ist auch bei Haftpflichtschäden allein die
Entscheidung des Autobesitzers. Quelle Parsberg Echo

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